Was ältere Eigenheimkäufer beachten müssen
Auf den Ruhestand hin eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus – davon träumen viele Paare. Die Absicherung des Partners sollte dabei aber auf keinen Fall zu kurz kommen. Bild Mediatop
Immer mehr Paare wünschen sich aufs Alter hin ein Eigenheim. Sie möchten den Ruhestand in den eigenen vier Wänden geniessen. Doch der Weg zur eigenen Wohnung oder zum eigenen Haus ist für Seniorinnen und Senioren steinig. Viele Banken finanzieren älteren Kunden nur rund zwei Drittel des Kaufpreises. Oder sie fordern ungewöhnlich hohe Sicherheiten, zum Beispiel eine Verpfändung des Wertschriftendepots.
Das ist besonders ärgerlich, weil das Vermögen nach der Pensionierung in der Regel schrittweise aufgezehrt werden muss, um die Rente aufzubessern, oder weil es als Reserve für unvorhergesehene Ausgaben im Alter dient. Wenn das Depot verpfändet ist, steht dieses Geld nicht zur Verfügung.
Finanzierung mit Pensionskassengeld
Erschwerte Bedingungen gelten für ältere Eigenheimkäufer auch punkto Finanzierung des Eigenheims mit Pensionskassengeld. Bis 50 darf man sein gesamtes Pensionskassenguthaben für die Finanzierung eines Eigenheims vorzeitig beziehen oder dem Hypothekargläubiger verpfänden. Ältere erhalten nur den Betrag, den sie mit 50 hätten vorbeziehen können, oder die Hälfte des aktuellen Guthabens - je nachdem, welche Summe höher ist. Ein Vorbezug oder eine Verpfändung sind häufig nur bis drei Jahre vor Erreichen des regulären oder frühest möglichen Pensionierungsalters der Pensionskasse möglich.
Das Einkommen des hinterbliebenen Ehepartners schrumpft
Wichtig ist die finanzielle Absicherung des hinterbliebenen Ehepartners. Verheirateten steht zwar von Gesetzes wegen mindestens die Hälfte des Nachlassvermögens des verstorbenen Ehepartners zu - zusätzlich zu jenem Teil des ehelichen Vermögens, das gemäss Güterrecht dem hinterbliebenen Partner gehört. Unter Umständen ist damit aber nicht ausgeschlossen, dass der überlebende Ehepartner in finanzielle Bedrängnis gerät und das Eigenheim verkaufen muss. Einerseits hat er deutlich weniger Einkommen zur Verfügung, andererseits muss er seine Miterben auszahlen. Die Miterben sind in der Regel die Kinder, denen ohne besondere Vorkehrungen 50 Prozent des Nachlassvermögens ihres verstorbenen Elternteils zusteht.
Viele Ehepaare erhalten nach der Pensionierung die maximale AHV-Rente. Für beide Ehepartner zusammen sind das zurzeit 41’040 Franken pro Jahr. Die Einzelrente für Witwen und Witwer ist hingegen auf 27’360 Franken begrenzt. Die Pensionskassen zahlen dem überlebenden Ehepartner in der Regel nur 60 Prozent der Rente des verstorbenen Partners aus. Mit den gekürzten Renten kann sich der überlebende Partner das Eigenheim unter Umständen nicht mehr leisten.
Den Ehepartner maximal begünstigen
Der Verkauf des Eigenheims lässt sich in vielen Fällen vermeiden, wenn sich die Ehepartner im Todesfall gegenseitig so weit wie möglich begünstigen - je nach Zusammensetzung des Vermögens der Ehepartner und der familiären Situation am besten mittels eines Ehevertrags, Testaments, Erbvertrags oder einer Kombination davon. Die maximale Begünstigung des Ehepartners ist besonders dann empfehlenswert, wenn der grösste Teil des ehelichen Vermögens im Eigenheim steckt. Ist ein Ehepartner finanziell nicht in der Lage, die übrigen Erben auszuzahlen, kann er die Nutzniessung oder das Wohnrecht am gemeinsamen Eigenheim beanspruchen.
Möglicherweise ist die finanzielle Belastung aber selbst dann noch zu gross. Die Hypothekarzinsen sollten zusammen mit den Unterhaltskosten des Eigenheims einen Drittel der fixen Einkünfte nicht übersteigen, auch wenn die Hypothekarzinsen wieder auf fünf Prozent steigen. Nur dann erachtet die Bank das Eigenheim als langfristig tragbar. Ist die Tragbarkeit nicht gewährleistet, droht dem hinterbliebenen Partner eine Kündigung der Hypothek seitens der Bank.

